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KÜNDIGUNGSFRIST

§ 622 Abs. 2 S. 2 BGB

§ 622 Abs. 2 BGB lautet:
"Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt".

Der letzte Satz ist unwirksam, da er altersdiskriminierend wirkt.

Dies wurde vom EuGH am 19.01.2010 entschieden (Az.: C-555/07, Kücükdeveci). Nunmehr sind Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr bei § 622 BGB zu berücksichtigen.

Schon zuvor ergingen einige Urteile deutscher Gerichte dazu:


LAG Rheinland-Pfalz, 31.07.2008

Az.: 10 Sa 295/08

Entscheidung zur Wirksamkeit des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB: Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit werden Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht berücksichtigt.

1. Gesetze müssen angewendet werden, auch wenn sie gegen EU Recht verstoßen.
2. Nur oberste Bundesgerichte dürfen dem EuGH vorlegen.

Kommentar:

Das Urteil widerspricht den klaren Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerrichtshofs. Ein Kuriosum.


LAG Schleswig-Holstein, 28.05.2008

Az.: 3 Sa 31/08

§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB verstößt gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung (Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000). Die Vorschrift darf nicht mehr angewandt werden. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist nicht erforderlich.

Kommentar:

Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht die altersdiskriminierende Vorschrift für unanwendbar erklärt. Es hat damit klargestellt, daß diskriminierende Gesetz nicht mehr angewandt werden dürfen.


LAG Berlin, 24.07.2007

Az.: 7 Sa 561/07

Die Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ist altersdiskriminierend. Sie verstößt gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung (Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000).

Daher ist diese Vorschrift bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht anzuwenden.


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